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SVI 27. Januar 2022 0 Comments
Neue Kennzeichnungspflicht für Verpackungen in Italien ab Mitte 2022

Die für den Jahresbeginn 2022 vorgesehene neue Kennzeichnungspflicht für Verpackungen in Italien wurde in letzter Sekunde auf den 30. Juni 2022 verschoben. Nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen, die ab Jahresmitte auch für Exporteure aus der Schweiz nach Italien gelten.

Ausgehend von einem Projekt des Consorzio Nazionale Imballaggi CONAI (dt.: Nationales Verpackungskonsortium) aus dem Jahr 2013 hat das italienische Parlament am 11. September 2020 eine neue Kennzeichnungspflicht für Verpackungen beschlossen. Konkret handelt es sich dabei um eine Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/851 über Abfälle und der EU-Richtlinie 2018/852 über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 30. Mai 2018, die eigentlich schon bis zum 5. Juli 2020 hätten umgesetzt werden müssen.
Ein Umweltkennzeichnungssystem für Verpackungen kennt die Europäischen Union bereits seit 1997, wenn auch auf freiwilliger Basis. Die beiden EU-Richtlinien von 2018 änderten lediglich ältere Richtlinien und führten nun eine Kennzeichnungspflicht ein. Ziel war es, Zweifel bezüglich der Auslegung der Vorschriften zu klären und Unternehmen zur Verpackungskennzeichnung zu verpflichten.

Kennzeichnungsanforderungen
Konkret besagt das novellierte Verpackungsgesetzes Nr. 116/2020: „Alle Verpackungen in Italien müssen vom Hersteller und Inverkehrbringer angemessen gekennzeichnet werden, um die Sammlung, Wiederverwendung, Verwertung und das Recycling von Verpackungen zu erleichtern und den Konsumenten korrekte Informationen über den weiteren Verwertungsweg der Verpackungen zu liefern.“ Die Hersteller sind überdies verpflichtet, die verwendeten Verpackungsmaterialien mit der alphanumerischen Codierung anzugeben, basierend auf den Codes der Entscheidung 97/129/EC der Europäischen Kommission.
In der Praxis muss eine alphanumerische Codierung auf die Verpackungen aufgebracht werden. Diese Codierung muss beinhalten:
• das verwendete Material
• die Art der Verpackung
• eindeutige Hinweise zur ordnungsgemässen Entsorgung (Abfallsammlung,
  Wertstoffsammlung, Kompostieren, manuelle Trennung von Mehrkomponenten-
  verpackungen)

Gültigkeitsbereich
Das Gesetzesdekret hat die Umweltkennzeichnung für Verpackungen von Produkten zur Pflicht gemacht, die an den Endkonsumenten in Italien abgegeben werden, entgeltlich oder unengeltlich. Dabei sind Primär-, Sekundär und ggf. auch Tertiärverpackungen zu kennzeichnen. Verpackungen für gewerbliche Endkonsumenten (wie beispielsweise Grossküchen) sind nicht ausgenommen. Importierte Verpackungen fallen ebenfalls unter die Kennzeichnungspflicht.
Auch B2B-Verpackungen (bspw. Logistik- und Transportverpackungen) müssen nach Material und Art der Verpackung gekennzeichnet werden. Insofern müssen Verpackungshersteller sicherstellen, dass Informationen über die Verpackungszusammensetzung in der gesamten Lieferkette weitergegeben werden. Allerdings entfällt bei B2B-Verpackungen die Pflichtangabe für Hinweise zur Entsorgung.

Inkrafttreten
Gemäss des Verpackungsgesetzes Nr. 116/2020 konnten die neuen Kennzeichnungsbestimmungen für Verpackungen per sofort, also seit September 2020, angewandt werden. Die gesetzlich vorgesehene Übergangsfrist, nach der die Pflicht zur Verwendung der neuen Kennzeichnungsbestimmungen eintritt, wurde bereits mehrfach verschoben, zunächst vom 1. Januar 2021 auf den 1. Januar 2022 und nun durch ein Dekret (vom 30. Dezember 2021) bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Sanktionen
In Artikel 261 Absatz 3 des Gesetzes heisst es zu Sanktionen: „Wer eine Verpackung ohne die für ihre Kennzeichnung vorgesehenen Anforderungen „in Verkehr bringt“, wird mit einer Geldbusse zwischen 5.200 und 40.000 Euro belegt“.

Verbandskritik und Leitfaden
Gemäss einer Stellungnahme des nationalen Verpackungskonsortiums CONAI lässt der Wortlaut der mit den neuen Verordnungen eingeführten Kennzeichnungspflicht viel Interpretationsspielraum zu, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der Kennzeichnung, der Pflichtbetroffenen und des Umfangs. Beispielsweise sagt CONAI, dass es noch keine spezifischen Identifizierungscodes für bestimmte Polymere, für mehrschichtige Kunststoffverpackungen oder für Mehrkomponentenverpackungen gibt. Zudem seien die Pflichtangaben zu den Umwelteigenschaften der Verpackung unklar, auch bezüglich ihrer Darstellungsart (Aufschriften bzw. Symbole/Piktogramme).
Ungeachtet der Probleme hat CONAI in Zusammenarbeit mit dem Italienischen Institut für Verpackung einen Leitfaden als Handlungsanweisung zum neuen Kennzeichnungsverfahren erstellt: http://www.progettarericiclo.com/en/docs/environmental-labeling-packaging

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