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  • Verschärfung der Registrierungspflicht für alle befüllten Verpackungen in Deutschland seit 1. Juli 2022
SVI 18. Juli 2022 0 Comments

Seit 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die so genannte erweiterte Registrierungspflicht, die mit einer Änderung des deutschen Verpackungsgesetzes von 2019 nun in Kraft getretenen ist. Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass sich alle Händler, die gewerbsmässig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister „Lucid“ registrieren müssen – unabhängig von den jeweiligen Verpackungen. Betroffen sind somit auch Verpackungen ohne die sogenannte „Systembeteiligungspflicht“, wie Transport- oder Mehrwegverpackungen, für die bis anhin keine Registrierungspflicht bestand. Systembeteiligungspflicht bedeutet, dass eine Verpackungslizenz erworben werden muss, die gemäss deutschen Vorstellungen dazu dienen soll, dass „Hersteller und Händler der finanziellen Verantwortung für die Sammlung und das Recycling ihrer Verpackungen nachkommen“. Im Grunde handelt es sich aber um eine in ökologischen Scheinargumenten verpackte staatliche Gebühr.

Das deutsche Verpackungsgesetz betrifft Unternehmen mit Sitz in Deutschland genauso wie Unternehmen mit Sitz im Ausland, wenn sie Ware in Deutschland verkaufen. Wer seine verpackten Waren nach Deutschland importiert bzw. versendet, muss seine verpackungsrechtlichen Pflichten in Deutschland erfüllen. Auch Online-Händler, die aus der Schweiz nach Deutschland versenden, und Importeure sind damit betroffen. Wichtig: Seit dem 1. Juli avisiert das novellierte Verpackungsgesetz jedem nicht registrierten Inverkehrbringer verpackter Ware ein mit erheblichen Geldbussen belegtes Vertriebsverbot.

In der Praxis bedeutet dies, dass jedes Unternehmen, das in Deutschland eine mit Ware befüllte, beim Endkonsumenten anfallende Verpackung inklusive Füllmaterial in Verkehr bringt bzw. importiert, dazu verpflichtet ist, sich im Verpackungsregister „Lucid“ unter Angabe der Verpackungsarten zu registrieren. Das deutsche Verpackungsgesetz betrifft hingegen nicht den Hersteller von unbefüllten Verpackungen, sondern nur denjenigen, der eine Verpackung erstmals mit Ware befüllt. Wer also in der Schweiz Verpackungen produziert und diese unbefüllt nach Deutschland exportiert, ist nicht betroffen.

Was ist zu tun?

Wer den Bestimmungen zur Systembeteiligungspflicht in Deutschland unterliegt, muss sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister „Lucid“ registrieren und gegebenenfalls Lizenzen für Verpackungen erwerben. Welche weiteren Pflichten bestehen, hängt davon ab, ob es sich bei den Verpackungsarten um Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht oder ohne Systembeteiligungspflicht handelt. Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind im Gegensatz zu den Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht solche, die typischerweise bei privaten Endkonsumenten als Abfall anfallen. Zu den privaten Endkonsumenten zählen private Haushalte und wegen der Art und

Menge der dort anfallenden Verpackungsabfälle auch die sogenannten vergleichbaren Anfallstellen wie beispielsweise Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, Bäckereien, Grossküchen und Kantinen. Auch Handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe sind vergleichbare Anfallstellen, wenn deren Verpackungsabfälle in haushaltstypischem Abfuhrrhythmus in Umleerbehältern von bis zu 1.100 Liter Füllvolumen pro Sammelgruppe abgeholt werden können.

Immerhin bietet die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eine übersichtliche Website mit umfassenden Informationen zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten in Deutschland. Antworten auf praktisch alle Fragen finden sich dort in den FAQ, in der Checkliste „Drei Schritte“ und in der Rubrik „Information & Orientierung“ unter www.verpackungsregister.org. Der gesamte Registrierungsvorgang kann online erfolgen. Angeboten wird auch ein telefonischer Support unter: +49 541 34310555 (Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr – ausgenommen sind gesetzliche Feiertage im Bundesland Niedersachsen).

Neu im Verpackungsgesetz ist, dass ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, einen Bevollmächtigten mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen können. Allerdings: Nur ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland können einen sogenannten Bevollmächtigten beauftragen, welcher für sie die verpackungsrechtlichen Pflichten wahrnimmt. Vielfach sind das Onlinehändler oder Importeure aus dem Ausland. Das können aber auch ausländische Produzenten von Waren sein. Dies ist dann der Fall, wenn diese ihre verpackten Produkte nach Deutschland einführen und dort in eigenem Namen verkaufen. Informationen zur Bevollmächtigung finden Sie hier: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/Checklisten/Checkliste_Moeglichkeit_zur_Bevollmaechtigung.pdf

Schweizerisches Verpackungsinstitut

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