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  • Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung zur Energiesituation
SVI 20. Juli 2022 0 Comments

Generell gilt sowohl für eine Strom- wie auch eine Gasmangellage: Im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage, welcher die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, gestützt auf das Landesversorgungsgesetzes LVG Interventionsmassnahmen zur Mangelbewirtschaftung zu treffen. Der Bundesrat kann entsprechende Vorschriften mittels Verordnung erlassen. In diesem Rahmen hat er auch den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der Interventionsmassnahmen festzulegen. Die angeordneten Massnahmen müssen immer dem Prinzip der Verhältnismässigkeit genügen. Deshalb stehen auch abgestuft vorbereitete Massnahmen zur Verfügung, welche von der wirtschaftlichen Landesversorgung ausgearbeitet wurden. In einem ersten Schritt würde die Bevölkerung mittels Sparappellen zum freiwilligen Energiesparen aufgerufen, als letztmögliche Massnahmen könnten bei einer Strommangellage Netzabschaltungen und bei einer Gasmangellage die Kontingentierung von Erdgaskunden eingesetzt werden.

Gasmangellage:
Damit die Reduktion der Erdgaslieferungen bei allen Verbrauchern möglichst tief gehalten werden kann, sollen alle nicht geschützten Kunden ohne Priorisierung kontingentiert werden. Die von einer Kontingentierung betroffenen Verbraucher haben während der Bewirtschaftungsperiode auf eine reduzierte Erdgasmenge Anspruch. Diese Menge wird anhand des Referenzverbrauchs, multipliziert mit dem Kontingentierungssatz, errechnet. Zu den geschützten Verbrauchern zählen: (a) Haushalte, die an ein Erdgasverteilnetz zur Wärmeversorgung angeschlossen sind; (b) grundlegende soziale Dienste (z.B. Spitäler, Heime), die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören und (c) Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Verbraucher gemäss (a) und (b) liefern und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Zudem werden derzeit auch Verwendungseinschränkungen geprüft. Damit könnte der Verbrauch von Gas für gewisse Anwendungen verboten werden.

Strommangellage:
In einer Strommangellage gibt es Strom, aber zu wenig. Reichen Sparappelle nicht aus, kann die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL) auf vorbereitete Strombewirtschaftungsmassnahmen zur Lenkung des Stromverbrauchs und des Stromangebots zurückgreifen. Diese Massnahmen werden abhängig von der Situation einzeln oder kombiniert eingesetzt und haben zum Ziel, weiterhin ein geordnetes gesellschaftliches Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Zur Reduktion des Stromverbrauchs sind die Verbrauchseinschränkungen (Verbote oder Einschränkungen von elektrischen Anwendungen), die Kontingentierung von Grossverbrauchern (Verbrauch > 100 MWh pro Jahr) und rollierende Abschaltungen von Teilnetzen vorgesehen. Betreiber kritischer Infrastrukturen wie auch grundversorgungsrelevante Verbraucher werden grundsätzlich gleich wie alle anderen Verbraucher behandelt. Im Falle einer Strommangellage können situationsabhängig bestimmte grundversorgungsrelevante Verbraucher teilweise oder ganz von Bewirtschaftungsmassnahmen ausgenommen werden. Darüber kann der Bundesrat anlässlich der Beurteilung der konkreten Versorgungslage und unter Berücksichtigung der jeweiligen Krisensituation entscheiden.

Auf der BWL Homepage zur Energie Energie (admin.ch) gibt es weitere Informationen zu den Vorbereitungen der WL für eine Energiemangellage.

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