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  • Rat und Parlament erzielen vorläufige Einigung um EU-Verpackungsverordnung
SVI 5. März 2024 0 Comments

Der Rat der EU teilte mit, eine vorläufige Einigung mit den Vertretern des europäischen Parlaments erzielt zu haben. Doch in trockenen Tüchern ist die Verordnung damit noch nicht.

Eigentlich ist die Abstimmung in den EU-Institutionen nach der Einigung im Trilog nur noch eine Formalität. Das ist eine der vielen ungeschriebenen Regeln im europäischen Gesetzgebungsverfahren, doch bei der Verpackungsverordnung ist das dieses Mal anders. Im Raum steht nach wie vor die massgeblich von Italien initiierte Blockade der PPWR, die auch von Deutschland unterstützt wird. Deutschland müsste sich dann bei der Abstimmung enthalten, was einem negativen Votum gleichkommt. Sollten sich in der finalen Abstimmung noch weitere EU-Mitglieder auf die Seite der Blockierer schlagen, könnte die EU-Verpackungsverordnung noch scheitern – trotz der  Einigung.

Nachhaltigkeitsanforderungen und rezyklierte Inhalte in Verpackungen

Die Verordnung verlangt, dass alle Verpackungen wiederverwertbar sind und dass das Vorhandensein bedenklicher Stoffe auf ein Minimum reduziert wird. Außerdem werden Anforderungen an die Harmonisierung der Kennzeichnung festgelegt, um die Information der Verbraucher zu verbessern. Die Verordnung legt auch Ziele für den Mindestanteil an stofflich verwerteten Materialien in Kunststoffverpackungen fest, die bis 2030 und 2040 erreicht werden sollen.

Zudem schränkt die Verordnung das Inverkehrbringen von Verpackungen mit Lebensmittelkontakt ein, die per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) oberhalb bestimmter Schwellenwerte enthalten.

Wiederverwendung und Wiederbefüllung

Die PPWR soll neue verbindliche Wiederverwendungsziele für 2030 und Richtziele für 2040 festlegen, die je nach Art der Verpackungen variieren. Die Verordnung sieht auch eine Ausnahmeregelung für Mitgliedstaaten vor, die die Wiederverwendungsziele unter bestimmten Bedingungen nicht erfüllen können. Kleinunternehmen sollen von der Erfüllung dieser Ziele befreit werden. Außerdem sollen Wirtschaftsbeteiligte die Ziele gemeinsam erfüllen können.

Die Verordnung verpflichtet zudem Take-away-Betriebe, ihren Kunden die Möglichkeit zu bieten, ihre eigenen Behälter mitzubringen, und schreibt vor, dass bis 2030 10 Prozent der Produkte in Verpackungen angeboten werden, die für die Wiederverwendung geeignet sind.

Pfandrücknahmesysteme (DRS)

Mitgliedstaaten sollen durch die PPWR verpflichtet werden, bis 2029 dafür zu sorgen, dass jährlich mindestens 90 Prozent der Einwegplastikflaschen und Metallgetränkeverpackungen getrennt gesammelt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie Pfandsysteme (DRS) für diese Verpackungen einrichten, für die bestimmte Mindestanforderungen gelten. Davon sind jedoch Systeme ausgenommen, die das 90 Prozent-Ziel bis 2029 erreichen und die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingerichtet wurden. Eine Ausnahmeregelung soll es außerdem für Mitgliedstaaten geben, die im Jahr 2026 eine Getrenntsammlungsquote von über 80 Prozent erreichen und einen Umsetzungsplan mit einer Strategie zur Erreichung des übergeordneten Ziels von 90 Prozent Getrenntsammlung vorlegen.

Beschränkungen für bestimmte Verpackungsformate

Mit der PPWR sollen bestimmte Verpackungsformate beschränkt werden, darunter Einweg-Plastikverpackungen für Obst und Gemüse, für Lebensmittel und Getränke, Gewürze und Sossen im HORECA-Sektor, für kleine Kosmetik- und Toilettenartikel, die im Beherbergungsgewerbe verwendet werden, und für sehr leichte Plastiktüten.

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